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aktuell berichtet Startverbot von Fluglaternen tritt am 1. Februar in Kraft
Andreas am 05.01.2010 @ 14:02

Senat beschließt neue Verordnung

Am 1. Februar  wird der Einsatz von so genannten Fluglaternen in Hamburg verboten. Der Senat hat heute eine Verordnung beschlossen, mit der die rechtlichen Voraussetzungen für ein Benutzungsverbot solcher unbemannten Heißluftballons geschaffen werden, bei denen eine offene Flamme die Luft im Ballon erwärmt und zum Auftrieb führt. Von diesen fliegenden Lampions, die auch als „Himmelslaternen“ oder „Kong-Ming-Laternen“ bekannt sind,  geht nicht nur in der trockenen Jahreszeit eine hohe Feuergefahr aus – ihre leichte Brennbarkeit und ihr unkontrollierter Flug bergen ganzjährig Risiken für Mensch und Natur.

Innensenator Christoph Ahlhaus: „Mit der neuen Regelung wollen wir die erheblichen Brandgefahren bekämpfen, die von diesen Flugobjekten ausgehen. Einmal aufgestiegen, lassen sich die Fluglaternen nicht mehr kontrollieren. Was als Party-Spaß oder romantischer Sternenersatz gedacht ist, kann mehrere Hundert Meter in die Höhe steigen, viele Kilometer abgetrieben werden und als brennende Fackel schwere Brandschäden verursachen. Hinzu kommt, dass der Flugverkehr oder durch herunter sinkende Laternen auch Autofahrer irritiert werden können. Da Fluglaternen nicht an Ländergrenzen Halt machen, halte ich trotz der Hamburger Verordnung ein bundesweites und bundeseinheitliches Verbot von Fluglaternen nach wie vor für geeignet, um einen Flickenteppich an Regelungen zu vermeiden.“

Fluglaternen hatten zuletzt im gesamten Bundesgebiet immer wieder Brände mit erheblichen Sachschäden ausgelöst. Das bisher schlimmste Unglück ereignete sich am Pfingstmontag 2009 in Siegen. Dort starb ein zehnjähriger Junge, nachdem eine Fluglaterne in einen Wintergarten gestürzt und das Gebäude in Flammen aufgegangen war.

Die wesentlichen Regelungen der neuen Verordnung im Überblick:

·        Künftig ist es im Stadtgebiet grundsätzlich verboten, unbemannte Fluglaternen aufsteigen zu lassen.

·        Auf Antrag kann die Innenbehörde örtlich und zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen, sofern im konkreten Einzelfall eine Brandgefahr ausgeschlossen ist.

·        Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Verbot können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro belegt werden.

 

Vergleichbare Benutzungsverbote für Fluglaternen gibt es in Norddeutschland bereits in Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Bremen.

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Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 10. März 2010 - Erstellung der Seite: 0.235 Sekunden
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